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  • Foto von Studierenden im Lichthof
Squiwi

Nachteilsausgleich

Für Studierende mit einer Behinderung oder chronischer Erkrankung ist das Studium häufig erschwert. Regelungen zum Nachteilsausgleich sollen sicherstellen, dass für diese Studierenden gleichwertige Studien- und Prüfungsbedingungen bestehen.

Bei der Zulassung zum Studium

Der Nachteilsausgleich beginnt bereits bei der Zulassung zum Studium mit den Härtefallregelungen. Für Härtefälle werden 1% der Studienplätze eines Studienganges vorgehalten. Informieren Sie sich über die Form der Antragstellung auch im Merkblatt der Studierendenkanzlei zum Härtefallantrag.

Bei Prüfungen

Für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen gibt es von der KIS eine Informationsseite, auf der neben einer umfangreichen Broschüre zu Rahmenbedingungen und Möglichkeiten auch  Beispiele für nachteilsausgleichende Maßnahmen bei Prüfungen und Studienleistungen aufgelistet sind.

Über den Antrag entscheidet der für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsausschuss auf Basis der vorgelegten Unterlagen.

Damit rechtzeitig die nötigen Vorbereitungen getroffen werden können, beachten Sie bitte die geltenden Fristen und obligatorisch einzureichenden Nachweise.

Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich das Antragsformular und reichen Sie dieses zur Genehmigung durch den Prüfungsausschuss mit den erforderlichen Unterlagen beim Prüfungsamt ein. Beachten Sie bitte auch das Merkblatt zum Inhalt eines fachärztlichen Attests.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes.

Wichtig ist, dass Sie sich immer an das Prüfungsamt, den betroffenen Lehrstuhl wenden, um die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen. Sollten Sie einen Laptop genehmigt bekommen, melden Sie sich bitte zusätzlich im Studiendekanat.