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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Ablauf und Dokumente PO 2016

Diese Seite zum Thema Ablauf und Dokumente ist für die Doktorandinnen und Doktoranden gültig, welche in dem Zeitraum vom 6. Dezember 2016 bis einschließlich 21. November 2023 zur Doktorprüfung zugelassen wurden. Die aktuelle Promotionsordnung finden Sie auf der anderen Seite.

Die folgenden Hinweise sollen eine Hilfestellung bei Promotionsvorhaben an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein und beschreiben die Anforderungen und Abläufe nur generell und verkürzt. Es gelten verbindlich die Vorgaben der  Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Rahmenpromotionsordnung der Universität Würzburg (Fassung der Änderungssatzung vom 27. April 2022).

Vorbereitung des Promotionsverfahrens

Der erste Schritt vor einem Promotionsvorhaben ist ein sorgfältiges Studium der von 6. Dezember 2016 geltenden Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Rahmenpromotionsordnung der Universität Würzburg (Fassung der Änderungssatzung vom 27. April 2022). Sie lernen so die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eines Promotionsstudiums kennen.

Der erste Schritt im Promotionsverfahren ist die Wahl eines Forschungsgebiets und des Betreuers/der Betreuerin („Doktorvater“, „Doktormutter“). Sie können hierzu prinzipiell aus allen an der Fakultät vorhandenen Forschungsgebieten und den zugehörigen Professoren/Professorinnen wählen. Eine Verpflichtung zur Betreuung von bestimmten Themen oder bestimmten Promotionswilligen besteht nicht.

Die Möglichkeit zur Anfertigung einer externen Promotionsarbeit, die nicht überwiegend an einem Lehrstuhl der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angefertigt wird, ist grundsätzlich gegeben. Interessierte können sich mit konkret ausgearbeiteten Aufgabenstellungen sowie entscheidungsrelevanten Unterlagen bei geeigneten potentiellen Professorinnen/Professoren um die Betreuung bewerben.

Selbstverständlich können auch ausländische Bewerberinnen und Bewerber bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Bewerberinnen und Bewerber aus China, Vietnam oder der Mongolei benötigen darüber hinaus zwingend das APS-Zertifikat

Bitte beachten Sie folgende Webseiten mit weiteren Informationen:

Beginn des Promotionsverfahrens

  1. Nach Absprache mit dem/der Betreuer/in wird festgelegt, welche weitere Betreuungsperson in das Fachmentorat zur wissenschaftlichen Begleitung der Forschungen mit einbezogen wird. Das Fachmentorat berät die Doktorandin/den Doktoranden in fachlicher Hinsicht, fördert deren/dessen wissenschaftliche Entwicklung und wacht über den Fortschritt des Promotionsverfahrens.
  2. In der Betreuungsvereinbarung, für die eine Vorlage im Anhang zur Rahmenpromotionsordnung zu finden ist, wird der Rahmen für das Promotionsvorhaben dokumentiert (§4 der PromO). Es ist  unbedingt eine Kurzbeschreibung beizufügen, die Angaben zum Zeitplan einschließlich eines geplanten Abschlusszeitpunkts enthält. Die Betreuungsvereinbarung kann gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenpromotionsordnung im Laufe des Qualifikationsvorhabens den Verhältnissen entsprechend fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung erfolgt durch Ergänzungen zur ursprünglichen Betreuungsvereinbarung in Form separater Dokumente. Die Fortschreibungen müssen Hinweise enthalten, auf welche Betreuungsvereinbarung für Qualifikationsvorhaben sie sich beziehen und in welchem Abschnitt Änderungen erfolgen. Sie sind durch den/die Qualifikanten/in sowie die Betreuer/innen zu unterzeichnen und unmittelbar im Dekanat einzureichen.
  3. Nach Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung durch alle Beteiligten ist der Antrag auf Zulassung zu stellen (§5); Die Betreuungsvereinbarung wird erst mit der Zulassung zur Promotion wirksam. Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Urkunden und Zeugnisse in beglaubigter Abschrift gemäß § 5 Abs.1 bis 3 ggf. i.V. m. Abs. 5 PromO
  • Eigenhändig unterschriebene Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 PromO
  • Eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges
  • Das Dekanat prüft die Unterlagen und bescheidet das Prüfergebnis.

4. Die Immatrikulation zum Promotionsstudium hat unmittelbar nach der Zulassung zu erfolgen (§6 PromO bzw. §7 Rahmenpromotionsordnung)  und ist der Fakultät unter Angabe der Matrikelnummer unverzüglich anzuzeigen. Die Immatrikulation erfolgt im Rahmen der üblichen Einschreibefristen bei der Studierendenkanzlei. Die Einschreibung zum Promotionsstudium ist für den in der Betreuungsvereinbarung festgesetzten Bearbeitungszeitraum möglich. Auf Antrag ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen eine Verlängerung des Promotionsstudiums möglich.

  • Wird eine Dissertation weder in deutscher noch in englischer Sprache verfasst, ist dies beim Promotionsausschuss zu beantragen (§ 8 Abs. 2 PromO)
  • Eine eigenständige Monographie, die bereits veröffentlicht wurde, kann auf Antrag beim Promotionsausschuss als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist (§ 8 Abs. 3 PromO).
  • Die Anfertigung einer kumulativen Dissertation ist zulässig, unterliegt aber besonderen Regelungen (§ 8 Abs. 4 PromO). Insbesondere ist hier auf die Unabhängigkeit der Gutachter zu achten. Bei Veröffentlichungen mit Koautorinnen/Koautoren muss der Anteil aller Autorinnen/Autoren durch Unterschrift einvernehmlich bestätigt werden. Erklärung der Publikationsanteile.

Während des Promotionsvorhabens

  1. Der Leitfaden regelt, dass halbjährige Fortschrittsberichte anzufertigen sind.
  2. Es sind die geforderten Leistungen im Rahmen des Qualifikationsprogramms zu absolvieren. Dem Leitfaden kann man die angebotenen Veranstaltungen entnehmen.
  3. Es soll ein stetiger Austausch durch regelmäßige Treffen der Promovendin oder des Promovenden mit dem Fachmentorat erfolgen.
  4. In Abstimmung zwischen Promovend/in und Fachmentorat soll die Betreuungsvereinbarung dabei fortgeschrieben und an den aktuellen Fortgang des Promotionsvorhabens angepasst werden. 

Fortschrittsberichte

Der Leitfaden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät spezifiziert die Rahmenordnung für Promotionen an der JMU Würzburg (Fassung der Änderungssatzung vom 27. April 2022) und regelt, dass halbjährige, standardisierte Fortschrittsberichte gemäß der Vorlage im Leitfaden anzufertigen sind.

Gemäß Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (§7 (2).3) ist die Anfertigung der Fortschrittsberichte eine Voraussetzung für die Zulassung zur Doktorprüfung.

  • Die Fortschrittsberichte sind einmal jährlich in digitaler Form im Dekanat einzureichen und werden dort in die Promotionsakte aufgenommen.
  • Inhaltlich soll (siehe Vorlage im Leitfaden) in den Fortschrittsberichten detailliert über den aktuellen Stand des Vorhabens, insbesondere über den Verlauf und die Fortschritte seit dem letzten Fortschrittsbericht, beispielsweise in Bezug auf Fortschritte, Erfolge, abgelegte Prüfungsleistungen, aber auch Hindernisse oder thematische Änderungen, berichtet werden. Auch eine kurze Erläuterung hinsichtlich der zeitlichen Planungen ist mitzuliefern.
  • Die Erfassung weiterer für den Promotionsverlauf relevanter Informationen, wie z. B. getroffene Vereinbarungen, Kommentare und nächste Schritte, wird empfohlen.
  • Weiterhin ist die Unterschrift der/des Promovierenden sowie des/der Erstbetreuers/Erstbetreuerin erforderlich, um die Richtigkeit des in Abstimmung zwischen Qualifikant/in und Betreuer/in erstellten Fortschrittsberichts zu dokumentieren. Sobald weitere Personen bei der Betreuung des Promotionsvorhabens aktiv mitwirken, sollen auch diese den Fortschrittsbericht unterschreiben. Das bedeutet nicht, dass der/die Zweitbetreuer/in bereits bei den ersten Fortschrittsberichten zwingend bekannt sein bzw. benannt werden muss. Überdies kann die Person, die diese Funktion übernimmt, geändert werden.

Zulassung zur Doktorprüfung

Nach Fertigstellung der Dissertationsschrift sowie nach erfolgreichem Abschluss des Qualifikationsprogramms kann der Antrag auf Zulassung zur Doktorprüfung gestellt werden (§ 7 PromO). Dem Antrag auf Zulassung zur Doktorprüfung sind die folgenden Dokumentebeizufügen:

Eventuell sind weitere Unterlagen einzureichen:

Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch das Dekanat. Im Regelfall entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen.

Doktorprüfung

Unmittelbar nach der Zulassung bestimmt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Gutachter/innen (drei im Falle des § 3 Abs. 4) und leitet diesen die Dissertationsschrift zur Begutachtung weiter. Die Gutachten sollen spätestens sechs Monate später im Dekanat eingehen.

Sind die Gutachten am Dekanat eingegangen, wird die Dissertationsschrift für die Mitglieder des Promotionsausschusses für vier Wochen zur Auslage gebracht.

 

Der Festlegung des Termins der mündlichen Prüfung, die Wahl des sonstigen Hochschullehrers/der sonstigen Hochschullehrerin sowie des Protokollführers/der Protokollführerin und die Festlegung des Prüfungsraums unterliegen dem Erstgutachter. Der Promovend/die Promovendin sollen zur Festlegung des Prüfungstermins gehört werden. Die mündliche Prüfung kann erst nach Abschluss der Auslage erfolgen und frühestens zwei Wochen nach Meldung der Prüfungsmodalitäten an das Dekanat.

Alle an der mündlichen Prüfung beteiligten Personen werden durch das Dekanat mit mindestens einer Woche Vorlauf geladen.

Der Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten über die zentralen Thesen der Dissertation soll nicht länger als 30 Minuten, die Disputation insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern.

Abschluss der Promotion

Das Bestehen der Promotionsprüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.

Vor der Veröffentlichung der Dissertation ist die Vorlage samt dem im Verfahren eingereichten Manuskript den Gutachtern vorzulegen. Der oder die Vorsitzende erteilt im Einvernehmen mit diesen die Imprimatur; in Zweifelsfällen kann eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeigeführt werden.

Nach bestandener Prüfung muss der Doktorand oder die Doktorandin die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigungen und Verbreitung zugänglich machen.

Zu diesem Zweck muss der Doktorand bzw. die Doktorandin innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Bestehens der Prüfung die folgenden Pflichtexemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek gegen eine Abgabebestätigung abliefern:

  • 40 Exemplare der Dissertation als Buch oder in gedruckter und gebundener Form oder
  • 4 Sonderdrucke, wenn die Dissertation in einer Zeitschrift veröffentlicht wird, oder
  • 10 Exemplare der Veröffentlichung, im Falle der Verbreitung über den Buchhandel mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, die nachzuweisen ist, und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist, oder
  • 5 Exemplare in gedruckter und gebundener Form, wenn der Universitätsbibliothek eine elektronische Version der Dissertation abgeliefert wird, deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen ist (https://www.bibliothek.uni-wuerzburg.de/service0/elektronisches-publizieren/opus/).

Über die oben genannten Exemplare hinaus muss der Doktorand oder die Doktorandin innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Bestehens der Prüfung auch vier Exemplare, die auf altersbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, und eine ein- bis zweiseitige Kurzfassung der Dissertation in elektronischer Version, für die der Doktorand oder die Doktorandin der Universität Würzburg das Recht zu übertragen hat, weitere Kopien davon herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen, unentgeltlich an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abliefern.

Urkunde

Nach der Veröffentlichung der Arbeit ist die Abgabebestätigung der Universitätsbibliothek über die erfolgreiche Veröffentlichung durch den Kandidaten/die Kandidatin im Dekanat einzureichen. Das Dekanat veranlasst die Ausstellung der Urkunde. Ausstellungsdatum ist das Datum des Einreichens in der Universitätsbibliothek.

Nach ca. vier Wochen kann die Urkunde persönlich oder gegen Vorlage einer Vollmacht im Dekanat abgeholt werden.